Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für Vereine erstellen

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für die meisten gemeinnützigen Vereine die einfachste und zulässige Form der Jahresabrechnung. Sie zeigt auf einen Blick, welche Einnahmen im Geschäftsjahr zugeflossen und welche Ausgaben abgeflossen sind — der Unterschied ergibt den Überschuss oder Fehlbetrag. Wer die EÜR für seinen Verein erstellen möchte, muss vor allem wissen, welche Einnahmen und Ausgaben in welche der vier Sphären gehören. Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EÜR gilt für Vereine, die die Schwellen des § 141 AO nicht überschreiten (Umsatz max. €600.000, Gewinn max. €60.000).
  • Einnahmen und Ausgaben werden nach den vier steuerlichen Sphären getrennt erfasst.
  • Gemeinnützige Vereine geben zusätzlich die Anlage Gem 1 zur Körperschaftsteuer-Erklärung ab.
  • Das Zufluss-/Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) gilt: gebucht wird im Moment des Zahlungseingangs oder -ausgangs.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip verstehen

Im Unterschied zur Bilanz kennt die EÜR keine Abgrenzungen. Maßgeblich ist, wann eine Zahlung tatsächlich eingeht oder ausgeht (§ 11 EStG). Eine Rechnung vom Dezember, die erst im Januar bezahlt wird, gehört ins Folgejahr. Das macht die EÜR einfacher, erfordert aber eine sorgfältige Datumskontrolle bei Jahreswechseln.

Schritt 1: Die vier Sphären als Grundstruktur

Jede Einnahme und jede Ausgabe muss einer der vier steuerlichen Sphären zugeordnet werden. Nur so ist eine korrekte Steuererklärung möglich. Die vollständige Erklärung der Sphären finden Sie im Beitrag Die vier Sphären des Vereins: steuerliche Zuordnung.

Sphäre Typische Einnahmen Typische Ausgaben
Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel (ideell), Erbschaften Satzungszweck-Ausgaben, Verwaltungskosten des Vereins
Vermögensverwaltung Zinsen, Mieteinnahmen, Dividenden Zinsen auf Darlehen, Erhaltungsaufwand für vermietete Immobilien
Zweckbetrieb Kursgebühren, Teilnahmebeiträge, Eintrittsgeld (zweckbetrieblich) Direkt zuordenbare Kosten des Zweckbetriebs (Honorare, Material)
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Festeinnahmen, Kantinenumsätze, Anzeigen, Sponsoring (Anzeigencharakter) Direkt zuordenbare Kosten des wirtschaftlichen GB

Schritt 2: Einnahmen richtig zuordnen

Mitgliedsbeiträge

Gehören immer in den ideellen Bereich — steuerfrei, keine Umsatzsteuer. Voraussetzung: Die Beiträge sind in der Satzung festgelegt und es besteht kein direktes Leistungsäquivalent.

Spenden

Ebenfalls ideeller Bereich. Spenden berechtigen zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß § 10b EStG, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist.

Öffentliche Zuschüsse und Fördermittel

Je nach Art: Zuschüsse für Satzungszwecke gehören in den ideellen Bereich. Zuschüsse für konkrete Projekte (z. B. Integrationsmaßnahme) können dem Zweckbetrieb zuzuordnen sein. Prüfen Sie den Zuwendungsbescheid.

Kursgebühren und Veranstaltungseinnahmen

Sind die Kurse oder Veranstaltungen eng mit dem Satzungszweck verknüpft und erfüllen die Voraussetzungen der §§ 65–68 AO, liegen Zweckbetriebseinnahmen vor (7 % USt bei umsatzsteuerlicher Relevanz).

Einnahmen aus dem Vereinsfest

Getränke- und Speiseverkauf sowie Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen gehören in der Regel in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (19 % USt, Freigrenze €45.000 nach § 64 AO).

Schritt 3: Ausgaben richtig zuordnen

Ausgaben, die eindeutig einer Sphäre zuzuordnen sind (z. B. Honorar für Kursleiter im Zweckbetrieb), werden direkt gebucht. Gemeinkosten (Büromiete, Verwaltung, Telefon) müssen nach einem sachgerechten und dokumentierten Schlüssel auf die Sphären aufgeteilt werden.

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale

Vergütungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale (€840 im Jahr, § 3 Nr. 26a EStG, Stand 2025) und der Übungsleiterpauschale (€3.000 im Jahr, § 3 Nr. 26 EStG, Stand 2025) sind steuerfrei. Sie werden als Ausgabe gebucht, mindern jedoch nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage über den tatsächlichen Auszahlungsbetrag hinaus.

Schritt 4: Die EÜR-Tabelle aufstellen

Für die interne Übersicht und die Vorlage in der Mitgliederversammlung empfiehlt sich eine einfache Tabelle:

Position Ideeller Bereich (€) Vermögensverwaltung (€) Zweckbetrieb (€) Wirtschaftl. GB (€) Gesamt (€)
Einnahmen
Mitgliedsbeiträge X.XXX,00 X.XXX,00
Spenden X.XXX,00 X.XXX,00
Kursgebühren X.XXX,00 X.XXX,00
Festeinnahmen X.XXX,00 X.XXX,00
Summe Einnahmen X.XXX,00 X.XXX,00 X.XXX,00 X.XXX,00 XX.XXX,00
Ausgaben
Personalkosten / Honorare X.XXX,00 X.XXX,00 X.XXX,00 X.XXX,00
Sachkosten X.XXX,00 X.XXX,00 X.XXX,00 X.XXX,00
Summe Ausgaben X.XXX,00 X.XXX,00 X.XXX,00 X.XXX,00 XX.XXX,00
Überschuss / Fehlbetrag XX.XXX,00

Schritt 5: Anlage EÜR und Anlage Gem 1

Für die Steuererklärung beim Finanzamt ist nicht die vereinsinterne EÜR-Tabelle maßgeblich, sondern das amtliche Formular. Gemeinnützige Vereine geben in der Regel ab:

  • Anlage EÜR: Das amtliche ELSTER-Formular zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung, aufgegliedert nach steuerlichen Bereichen.
  • Anlage Gem 1: Nachweis der Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung und Rücklagenbildung.
  • Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 A): Nur, wenn steuerpflichtige Bereiche vorhanden sind.

Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Steuererklärung für Vereine: die Anlage Gem 1 ausfüllen.

Häufige Fehler bei der Vereins-EÜR

  • Sphären vermischen: Festeinnahmen werden als Spenden verbucht — das ist steuerrechtlich nicht zulässig.
  • Zufluss-Abfluss-Prinzip missachten: Rechnungen nach dem Jahreswechsel werden trotzdem im Vorjahr erfasst.
  • Gemeinkosten nicht aufteilen: Alle Verwaltungskosten werden nur im ideellen Bereich gebucht, obwohl Zweckbetrieb und wirtschaftlicher GB ebenfalls Kostenanteile verursachen.
  • Ehrenmitglied-Vergütungen falsch behandeln: Zahlungen über den Pauschbeträgen (€840 / €3.000) sind sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.

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Häufig gestellte Fragen

Muss die EÜR beim Finanzamt eingereicht werden?

Ja, als Teil der Steuererklärung — in der Regel über ELSTER. Gemeinnützige Vereine reichen die Körperschaftsteuererklärung zusammen mit der Anlage Gem 1 und der Anlage EÜR i.d.R. alle drei Jahre ein.

Benötigt der Verein für die EÜR einen Steuerberater?

Nicht zwingend, aber empfehlenswert, wenn wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vorhanden sind oder die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem GB unklar ist. Viele Steuerberater bieten Sonderkonditionen für gemeinnützige Organisationen an.

Was ist der Unterschied zwischen EÜR und Kassenabrechnung?

Die Kassenabrechnung ist eine einfache Aufstellung der Bareingaben und -ausgaben für die Mitgliederversammlung. Die EÜR ist das steuerlich maßgebliche Rechenwerk, das alle Bankbewegungen, Barzahlungen und sonstigen Einnahmen und Ausgaben des gesamten Vereins erfasst.

Wie lange muss die EÜR aufbewahrt werden?

Buchungsbelege und die EÜR selbst sind gemäß § 147 AO 10 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist.


Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.