Sachspenden bescheinigen: Bewertung & Nachweis

Ein Vereinsmitglied spendet einen Laptop, ein Unternehmen liefert Sportgeräte, eine Privatperson übergibt gebrauchte Bücher – Sachspenden sind im Vereinsalltag häufig. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich aber deutlich von einer Geldspende: Der Verein muss den richtigen Wert ermitteln und einen gesonderten Vordruck verwenden. Wer das falsch macht, riskiert Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sachspenden werden zum „gemeinen Wert“ bewertet – dem Marktwert zum Zeitpunkt der Übergabe.
  • Für Sachspenden gibt es einen eigenen BMF-Vordruck (Muster 2 – Zuwendungsbestätigung für Sachzuwendungen).
  • Der Wert muss durch geeignete Unterlagen belegt sein: Einkaufsrechnung, Vergleichspreise oder Gutachten.
  • Bei Gebrauchtware gilt der Zeitwert, nicht der ursprüngliche Kaufpreis.
  • Unternehmen müssen bei Sachspenden zusätzlich die Umsatzsteuer beachten.

Was ist eine Sachspende?

Eine Sachspende liegt vor, wenn statt Geld ein Gegenstand oder eine Ware unentgeltlich an eine gemeinnützige Organisation übergeben wird. Typische Beispiele aus der Vereinspraxis:

  • Gebrauchte Möbel, Elektronik, Kleidung
  • Neue Waren aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens
  • Lebensmittel, Medikamente, Bücher
  • Fahrzeuge, Maschinen, Musikinstrumente

Sachspenden sind steuerlich abzugsfähig wie Geldspenden – allerdings nur in Höhe des korrekt ermittelten Werts und nur bei ordnungsgemäßer Bescheinigung auf dem richtigen Vordruck.

Bewertung: Der gemeine Wert ist maßgeblich

Für die steuerliche Bewertung einer Sachspende gilt der gemeine Wert. Er entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Gegenstands erzielt werden könnte – vereinfacht: der aktuelle Marktwert zum Zeitpunkt der Übergabe.

Art der Sachspende Bewertungsgrundlage Geeigneter Nachweis
Neue Ware (aus Betriebsvermögen) Nettoeinkaufspreis, höchstens Einzelhandels-VK Einkaufsrechnung des Unternehmens
Gebrauchte Ware (Privatperson) Zeitwert = aktueller Marktwert Vergleichsangebote (Kleinanzeigen, eBay)
Kunstgegenstände / Sammlerstücke Gutachterwert Sachverständigengutachten
Fahrzeuge Händlereinkaufswert oder Marktbewertung Händlerbewertung, Vergleichsangebote
Lebensmittel (kurz vor MHD) Teilwert (oft unter Einkaufspreis) Buchhalterischer Nachweis, ggf. Gutachten

Achtung: Der Verein darf den Wert nicht einfach vom Spender übernehmen. Er trägt bei einer fehlerhaften Bescheinigung die Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG – 30 % des zu hoch bescheinigten Betrags.

Der richtige Vordruck: Muster 2 für Sachzuwendungen

Für Sachspenden ist ausschließlich das BMF-Muster 2 zu verwenden – die „Zuwendungsbestätigung für Sachzuwendungen“. Auf dem Vordruck sind neben den üblichen Pflichtangaben besonders wichtig:

  • Genaue Bezeichnung des Gegenstands: Nicht nur „Elektrogerät“, sondern z. B. „Laptop Dell Latitude 5520, Baujahr 2021, gebraucht, Seriennr. ABC123″
  • Zustand: Neu oder gebraucht (entsprechendes Kästchen ankreuzen)
  • Herkunft: Aus Privatvermögen oder Betriebsvermögen
  • Wert in Euro sowie Angabe der Bewertungsgrundlage

Mehr zu den allgemeinen Pflichtangaben auf Zuwendungsbestätigungen lesen Sie im Artikel Spendenbescheinigung im Verein korrekt ausstellen.

Besonderheit: Sachspenden von Unternehmen

Wenn ein Unternehmen Waren aus seinem Betriebsvermögen spendet, kommt neben der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit auch die Umsatzsteuer ins Spiel. Die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen gilt umsatzsteuerlich als Lieferung (§ 3 Abs. 1b UStG) und kann eine Umsatzsteuerpflicht beim spendenden Unternehmen auslösen. Das betrifft nicht den Verein als Empfänger, aber er sollte Unternehmenspartner auf diesen Punkt hinweisen, damit beide Seiten informiert sind.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Lebensmittelspenden: Das BMF hat vereinfachte Regelungen für die Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums an gemeinnützige Einrichtungen veröffentlicht. Dort kann der Teilwert anzusetzen sein, was die Umsatzsteuerlast für das Unternehmen erheblich reduziert.

Übergabe dokumentieren

Fertigen Sie bei jeder Sachspende ein kurzes Übergabeprotokoll an. Es sollte enthalten:

  • Datum und Ort der Übergabe
  • Name des Spenders
  • Genaue Beschreibung und Zustand des Gegenstands
  • Festgelegter Wert und Bewertungsgrundlage
  • Unterschriften beider Parteien

Das Protokoll ergänzt die Zuwendungsbestätigung und schützt den Verein bei Rückfragen des Finanzamts oder bei späteren Streitigkeiten.

Häufige Fehler und Praxis-Tipps

  • Wert vom Spender übernommen ohne Prüfung: Plausibilisieren Sie jeden Wert anhand von Marktdaten. Recherchieren Sie aktuelle Vergleichsangebote und dokumentieren Sie Ihre Quelle.
  • Falschen Vordruck verwendet: Viele Vereine verwenden irrtümlich das Geld-Muster (Muster 1) auch für Sachspenden. Das ist ein formeller Fehler, der die Bescheinigung unwirksam machen kann.
  • Beschreibung zu ungenau: „Computer“ oder „Möbel“ reichen nicht. Das Finanzamt erwartet eine präzise Beschreibung, aus der der Gegenstand eindeutig erkennbar ist.
  • Keine Wertbelege archiviert: Bewahren Sie Rechnungen, Screenshots von Vergleichsangeboten und Gutachten mindestens zehn Jahre auf.
  • Vereinfachter Nachweis für Sachspenden angewendet: Die €300-Regelung des § 50 Abs. 4 EStDV gilt nur für Geldspenden. Für Sachspenden ist immer eine förmliche Zuwendungsbestätigung erforderlich.

Häufige Fragen

Darf der Verein den Wert einer Sachspende selbst festlegen?

Nein. Der Verein muss den gemeinen Wert anhand geeigneter Nachweise ermitteln und plausibilisieren. Er darf den Wert nicht nach eigenem Ermessen festsetzen. Im Zweifel sollte ein Gutachter eingeschaltet werden – insbesondere bei wertvollen Gegenständen.

Gilt der vereinfachte Nachweis auch für Sachspenden unter €300?

Nein. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV gilt ausschließlich für Geldspenden. Für Sachspenden ist unabhängig vom Wert immer eine förmliche Zuwendungsbestätigung auf dem Sachspenden-Vordruck erforderlich.

Was passiert, wenn der Wert zu hoch bescheinigt wird?

Der Verein haftet für 30 % des zu hoch bescheinigten Betrags (§ 10b Abs. 4 EStG). Zusätzlich kann der Spender für den unberechtigten Steuerabzug nachveranlagt werden. Beide Seiten haben ein starkes Interesse an einer korrekten Bewertung.

Muss der Verein prüfen, ob der Spender den Gegenstand selbst rechtmäßig besessen hat?

Der Verein muss keine aufwendige Eigentumsrecherche anstellen. Dennoch sollte er bei ungewöhnlichen Sachspenden (z. B. sehr wertvolle Gegenstände ohne erkennbare Herkunft) nachfragen. Im Zweifel schützt ein Übergabeprotokoll mit Angaben zur Herkunft.

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Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.