Wie viel darf man im Ehrenamt steuerfrei verdienen?
Wie viel Geld darf man im Ehrenamt verdienen, ohne Steuern zu zahlen? Das ist eine der meistgestellten Fragen in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen. Die Antwort hängt davon ab, welche Tätigkeit ausgeübt wird: Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ermöglicht bis zu €840 pro Jahr steuerfrei, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG sogar bis zu €3.000 pro Jahr. Bei bestimmten Konstellationen lassen sich beide Pauschalen kombinieren — bis zu €3.840 pro Jahr steuerfrei (Stand: Steuerjahr 2025). Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, zeigt, ab wann Sozialabgaben anfallen, und klärt häufige Irrtümer.
Das Wichtigste in Kürze
- Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): bis zu €840 pro Jahr steuerfrei für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten.
- Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG): bis zu €3.000 pro Jahr steuerfrei, nur für begünstigte Tätigkeiten (Trainer, Betreuer, Chorleiter u. a.).
- Kombination beider Pauschalen bei unterschiedlichen Tätigkeiten: bis zu €3.840 pro Jahr steuerfrei.
- Die Pauschalen gelten insgesamt pro Person und Steuerjahr — nicht je Verein.
- Beträge oberhalb der jeweiligen Pauschale sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Minijob und Ehrenamtspauschale können kombiniert werden, erfordern aber eine genaue Prüfung.
Wie viel Geld darf man im Ehrenamt verdienen? Die zwei Pauschalen
Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt zwei Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen (anerkannte Körperschaften nach §§ 51 ff. AO):
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
Die Ehrenamtspauschale beträgt €840 pro Jahr (Stand: Steuerjahr 2025). Sie gilt für Personen, die:
- nebenberuflich tätig sind — der zeitliche Aufwand darf ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle nicht überschreiten,
- in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation tätig sind, die nach §§ 51 ff. AO anerkannt ist,
- eine Tätigkeit ausüben, die in der Satzung des Vereins als vergütungsfähig vorgesehen ist.
Die Art der Tätigkeit selbst ist nicht eingeschränkt: Kassierer, Vorstandsmitglieder, Hausmeister, Fahrer, Schriftführer — alle können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG
Die Übungsleiterpauschale beträgt €3.000 pro Jahr (Stand: Steuerjahr 2025) und ist auf bestimmte begünstigte Tätigkeiten beschränkt:
- Ausbilder, Erzieher, Betreuer (z. B. Jugendgruppenleiter, Ferienbetreuung, sozialpädagogische Begleitung)
- Übungsleiter, Trainer, Sportcoaches
- Chorleiter, Orchesterdirigenten
- Nebenberufliche Lehrtätigkeit an Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen
- Nebenberufliche Pflege von kranken, alten oder behinderten Menschen
Auch für die Übungsleiterpauschale gilt das Erfordernis der Nebenberuflichkeit: Der zeitliche Aufwand für die begünstigte Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit betragen.
Können beide Pauschalen kombiniert werden?
Ja — aber nur unter einer zentralen Bedingung: Die Tätigkeiten müssen tatsächlich unterschiedlich und voneinander trennbar sein.
Beispiel: Ein Vereinsmitglied trainiert die Jugendmannschaft (Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, bis zu €3.000) und übernimmt gleichzeitig das Amt des Kassenwarts (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, bis zu €840). Da es sich um zwei klar unterschiedliche Tätigkeiten handelt, kann er bis zu €3.840 pro Jahr steuerfrei erhalten — sofern beide Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt und die jeweiligen Vergütungen getrennt dokumentiert werden.
Werden für die gleiche Tätigkeit beide Pauschalen beansprucht, ist nur eine Pauschale anwendbar. In diesem Fall ist in der Regel § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) zu bevorzugen, da sie den höheren Freibetrag bietet.
Sozialversicherung: Wann fallen Abgaben an?
Solange die Pauschalen nicht überschritten werden und keine Arbeitnehmerstellung begründet wird, sind die gezahlten Beträge auch sozialversicherungsfrei. Sobald die jeweilige Pauschale überschritten wird, wird der übersteigende Betrag grundsätzlich sozialversicherungspflichtig — sofern kein anderer Befreiungstatbestand greift. Der Verein sollte daher Auszahlungsbeträge je Person und Tätigkeit sorgfältig dokumentieren und im Zweifelsfall steuerrechtliche Beratung einholen.
Minijob und Ehrenamtspauschale: Kombination möglich?
Grundsätzlich ja — aber mit Vorsicht. Eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Ehrenamtspauschale und ein Minijob im selben Verein können nebeneinander bestehen, wenn die Tätigkeiten tatsächlich unterschiedlich sind und die Vergütungen getrennt vereinbart werden. Die Minijob-Grenze beträgt €538 pro Monat (Stand: 2024). Überschreitet die Gesamtvergütung in einem Arbeitsverhältnis diese Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Die Kombination erfordert eine saubere vertragliche Trennung der Tätigkeiten und eine genaue Prüfung der Gesamtvergütung.
Übersicht: Steuerfreie Beträge im Ehrenamt
| Szenario | Pauschale | Steuerfrei pro Jahr | SV-frei? | Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Kassenwart im Sportverein | § 3 Nr. 26a EStG | €840 | Ja | Nebenberuflichkeit, gemeinnützige Organisation, Satzungsgrundlage |
| Jugendtrainer im Fußballverein | § 3 Nr. 26 EStG | €3.000 | Ja | Begünstigte Tätigkeit, max. 1/3 Vollzeit |
| Chorleiter (§ 3 Nr. 26) + Vorstandsmitglied (§ 3 Nr. 26a) im selben Verein | § 3 Nr. 26 + § 3 Nr. 26a EStG | €3.840 | Ja | Zwei unterschiedliche, trennbare Tätigkeiten; getrennte Dokumentation |
| Trainer, Vergütung €4.000 pro Jahr | § 3 Nr. 26 EStG | €3.000 steuerfrei; €1.000 steuerpflichtig | Nein für den übersteigenden Betrag (€1.000 SV-pflichtig) | Pauschale nur bis zur Grenze steuerfrei |
| Ehrenamtspauschale + Minijob im selben Verein | § 3 Nr. 26a EStG + Minijob | €840 + bis zu €538/Monat | Prüfung erforderlich | Tätigkeiten müssen klar trennbar und getrennt vertraglich vereinbart sein |
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die Pauschale pro Verein oder insgesamt?
Die Pauschalen gelten insgesamt — also pro Person und Steuerjahr, unabhängig davon, bei wie vielen Vereinen oder Organisationen die Person ehrenamtlich tätig ist. Wer bei drei Vereinen jeweils €400 als Ehrenamtspauschale erhält, hat insgesamt €1.200 erhalten und damit die Jahresgrenze von €840 überschritten. Der übersteigende Betrag (im Beispiel €360) ist steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Was passiert, wenn ich mehr verdiene als die Pauschale?
Der Betrag, der die jeweilige Pauschale übersteigt, ist als Einkommen zu versteuern — je nach Ausgestaltung der Tätigkeit als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte. Zusätzlich können Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Der Verein muss in diesem Fall prüfen, ob eine Anmeldung als geringfügig Beschäftigte oder eine reguläre versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Muss der Verein die Pauschale auszahlen?
Nein. Die Pauschalen sind steuerliche Freibeträge für die ehrenamtlich tätigen Personen — der Verein ist nicht verpflichtet, eine Aufwandsentschädigung in dieser Höhe zu zahlen. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird, regelt die Satzung des Vereins. Zahlt der Verein eine Aufwandsentschädigung, muss er sicherstellen, dass die steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Vergütungsregelung mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist (§§ 55, 56 AO).
Kann ich Ehrenamtspauschale und Minijob kombinieren?
In bestimmten Konstellationen ja — wenn die Tätigkeiten klar voneinander getrennt und unterschiedliche Aufgaben abgedeckt werden. Die Kombination erfordert eine sorgfältige vertragliche und steuerrechtliche Prüfung. Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder der zuständigen Minijob-Zentrale beraten, bevor Sie eine entsprechende Vereinbarung treffen.
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Stand: Juli 2026
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.