Ehrenamt in der Steuererklärung eintragen: so geht’s

Wer im Ehrenamt tätig ist und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, fragt sich häufig: Wo trage ich das Ehrenamt in der Steuererklärung ein? Die gute Nachricht zuerst: Bleiben Ihre Einnahmen unterhalb der gesetzlichen Freibeträge – also €840 (Ehrenamtspauschale) oder €3.000 (Übungsleiterpauschale) – müssen Sie in den meisten Fällen gar nichts angeben. In diesem Artikel erklären wir, wann eine Eintragung nötig ist, welche Anlagen infrage kommen und welche Belege Sie bereithalten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einnahmen bis €840 (Ehrenamtspauschale) oder bis €3.000 (Übungsleiterpauschale) sind vollständig steuerfrei – eine Eintragung in der Steuererklärung ist meist nicht erforderlich.
  • Überschreiten Ihre Einnahmen den Freibetrag, müssen Sie den überschießenden Betrag angeben.
  • Arbeitnehmer tragen Ehrenamtseinkünfte in Anlage N ein; Selbständige in Anlage S oder Anlage G.
  • Notwendige Belege: Tätigkeitsbescheinigung oder Zahlungsnachweis des Vereins, ggf. Lohnsteuerbescheinigung.
  • Übersteigen die steuerfreien Einnahmen mehrerer Quellen zusammen den Freibetrag, ist stets eine Eintragung erforderlich.

Wann muss ich mein Ehrenamt in der Steuererklärung angeben?

Grundsätzlich gilt: Einnahmen, die vollständig unter den gesetzlichen Freibeträgen liegen, müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Folgende Situationen erfordern jedoch eine Eintragung:

  • Einnahmen über dem Freibetrag: Erhält eine Person als Übungsleiter €4.000 im Jahr, sind €3.000 steuerfrei und €1.000 steuerpflichtig – dieser Überschuss muss angegeben werden.
  • Mehrere Einnahmenquellen: Wer bei zwei Vereinen jeweils €500 als Ehrenamtlicher erhält, muss beide Einnahmen addieren (€1.000) und den übersteigenden Betrag von €160 angeben.
  • Aufforderung durch das Finanzamt: Wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, müssen alle Einnahmen – auch steuerfreie – angegeben werden.
  • Kombination beider Freibeträge: Nutzen Sie sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale, sollten Sie beide Freibeträge in der Steuererklärung geltend machen, um dem Finanzamt die Steuerfreiheit zu erläutern.

Anlage N: Für Arbeitnehmer und Vereinsmitglieder mit Lohnsteuerbescheinigung

Wenn Sie Ihre ehrenamtliche Tätigkeit auf der Basis eines Anstellungsverhältnisses ausüben – das heißt, der Verein führt Lohnsteuer ab und stellt eine Lohnsteuerbescheinigung aus – tragen Sie Ihre Einkünfte in Anlage N ein.

Die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG werden in Anlage N im Bereich „steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG“ eingetragen. Das Finanzamt erkennt dann, dass es sich um begünstigte Einkünfte handelt, und berücksichtigt den Freibetrag automatisch.

In der Praxis weist der Verein die steuerfreien Einnahmen bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung aus. Übernehmen Sie diesen Wert in Ihre Steuererklärung, ohne ihn zu verändern.

Anlage S: Für selbständige Übungsleiter und Betreuer

Gilt Ihre Tätigkeit als selbständige Tätigkeit im steuerlichen Sinne – etwa weil Sie als freier Trainer mehrere Auftraggeber haben oder auf Rechnungsbasis abrechnen – tragen Sie Ihre Einnahmen in Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) ein.

Hier gilt: Der Freibetrag von €3.000 (§ 3 Nr. 26 EStG) wird als steuerfreier Betrag von den Einnahmen abgezogen. Liegen Ihre Einnahmen aus dieser Tätigkeit unter €3.000, fallen keine Steuern an und kein Gewinn ist anzusetzen. Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, ist nur der überschießende Betrag als Gewinn zu versteuern.

Ehrenamtliche, die als Gewerbetreibende eingestuft werden (z.B. weil ihre Tätigkeit gewerblichen Charakter hat), nutzen stattdessen Anlage G.

Praktisches Beispiel: Eintragung Schritt für Schritt

Situation Einnahmen Freibetrag Steuerpflichtiger Betrag Eintragung
Nur Ehrenamtspauschale, ein Verein €600 €840 €0 Keine Angabe erforderlich
Ehrenamtspauschale über Freibetrag €1.200 €840 €360 Anlage N oder S: €360 angeben
Übungsleiterpauschale, ein Verein €2.400 €3.000 €0 Keine Angabe erforderlich
Übungsleiterpauschale über Freibetrag €4.500 €3.000 €1.500 Anlage S: €1.500 als Gewinn angeben
Kombination §§ 26 + 26a EStG €2.800 + €700 €3.000 + €840 €0 Keine Angabe erforderlich (beide Beträge unter Freibetrag)

Welche Belege brauchen Sie?

Das Finanzamt verlangt in der Steuererklärung in der Regel keine Belege einzureichen – aber Sie sollten diese mindestens vier Jahre lang aufbewahren, da das Finanzamt sie nachfordern kann. Folgende Unterlagen sind relevant:

  • Tätigkeitsbescheinigung des Vereins: Schriftliche Bestätigung, dass Sie nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation tätig waren, mit Angabe der Tätigkeit, des Zeitraums und der gezahlten Beträge.
  • Lohnsteuerbescheinigung: Falls der Verein Lohnsteuer abführt, erhalten Sie am Jahresende eine Lohnsteuerbescheinigung, auf der die steuerfreien Einnahmen ausgewiesen sind.
  • Zahlungsnachweise: Kontoauszüge oder Quittungen, die die tatsächlich erhaltenen Zahlungen belegen.
  • Freistellungsbescheid des Vereins: Im Zweifelsfall sollten Sie nachweisen können, dass der Verein zum Zeitpunkt der Zahlung gemeinnützig anerkannt war.
  • Tätigkeitsvertrag oder Beschluss: Legt die Vergütungsregelung schriftlich fest und stärkt Ihre Position im Falle von Rückfragen.

FAQ: Ehrenamt und Steuererklärung

Muss ich die steuerfreien Einnahmen trotzdem irgendwo eintragen?

Bleiben Ihre Einnahmen vollständig unter dem Freibetrag, ist eine Eintragung meist nicht erforderlich. Wenn Sie jedoch freiwillig eine Steuererklärung abgeben oder das Finanzamt Sie dazu auffordert, sollten Sie die steuerfreien Einnahmen der Vollständigkeit halber angeben und den angewendeten Freibetrag benennen.

Kann ich Ausgaben für meine Ehrenamtstätigkeit von der Steuer absetzen?

Ausgaben, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen (z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel), können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden – aber nur, wenn die Einnahmen die Freibeträge übersteigen. Bleibt alles unter dem Freibetrag, besteht kein steuerlicher Nutzen, da ohnehin keine Steuer anfällt. Mehr zu Fahrtkosten im Ehrenamt finden Sie im Artikel Fahrtkosten im Ehrenamt absetzen.

Was gilt, wenn ich sowohl als Arbeitnehmer als auch selbständig ehrenamtlich tätig bin?

Das ist möglich, erfordert aber eine sorgfältige Abgrenzung. Einnahmen aus einer angestellten ehrenamtlichen Tätigkeit gehören in Anlage N, Einnahmen aus selbständiger ehrenamtlicher Tätigkeit in Anlage S. Die Freibeträge gelten personenbezogen und insgesamt – nicht getrennt je Anlage.

Welche Zeile in Anlage N ist für die steuerfreien Ehrenamtseinnahmen gedacht?

Die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG werden in Anlage N unter dem Abschnitt zu steuerfreiem Arbeitslohn eingetragen. Da sich die genauen Zeilennummern je nach Steuerjahr und verwendetem Programm unterscheiden können, empfehlen wir, die Bezeichnung „§ 3 Nr. 26 EStG“ oder „§ 3 Nr. 26a EStG“ in der Suchfunktion Ihrer Steuersoftware zu nutzen.


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Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.